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Montag, 15.09.2025

Bundesbeamte haben Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub für Beamte

Bundesbeamten steht nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln unmittelbar aus einer EU-Richtlinie ein Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt zu. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln eine EU-Richtlinie direkt umgesetzt (Az. 15 K 1556/24).

Im Streitfall hatte der Kläger, ein Bundesbeamter, Ende 2022 anlässlich der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt. Er berief sich dabei auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (RL (EU) 2019/1158). Sein Antrag wurde abgelehnt. Einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gebe es im nationalen Recht nicht. Zudem könne sich der Kläger auch nicht unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen. Der Bundesbeamte, der für den Zeitraum nach der Geburt zunächst Erholungsurlaub genommen hatte, erhob im März 2024 Klage.

Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage des Beamten gegen die Bundesrepublik Deutschland als seinem Dienstherrn statt. Dem Kläger sei der Vaterschaftsurlaub rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben. Der Kläger könne sich unmittelbar auf die Vorschriften in der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen. Deutschland sei seiner Verpflichtung, die Richtlinie bis zum 2. August 2022 umzusetzen, nicht nachgekommen. Die Regelungen zu Elterngeld und Elternzeit genügen den Vorgaben der Richtlinie nicht. Der Anspruch bestehe allerdings nur für Beamte und nicht gegenüber privaten Arbeitgebern, so das Gericht.

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