Bundesbeamten steht nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln unmittelbar aus einer EU-Richtlinie ein Anspruch auf zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt zu. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln eine EU-Richtlinie direkt umgesetzt (Az. 15 K 1556/24).
Im Streitfall hatte der Kläger, ein Bundesbeamter, Ende 2022 anlässlich der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt. Er berief sich dabei auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (RL (EU) 2019/1158). Sein Antrag wurde abgelehnt. Einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub gebe es im nationalen Recht nicht. Zudem könne sich der Kläger auch nicht unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen. Der Bundesbeamte, der für den Zeitraum nach der Geburt zunächst Erholungsurlaub genommen hatte, erhob im März 2024 Klage.
Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage des Beamten gegen die Bundesrepublik Deutschland als seinem Dienstherrn statt. Dem Kläger sei der Vaterschaftsurlaub rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben. Der Kläger könne sich unmittelbar auf die Vorschriften in der Vereinbarkeitsrichtlinie berufen. Deutschland sei seiner Verpflichtung, die Richtlinie bis zum 2. August 2022 umzusetzen, nicht nachgekommen. Die Regelungen zu Elterngeld und Elternzeit genügen den Vorgaben der Richtlinie nicht. Der Anspruch bestehe allerdings nur für Beamte und nicht gegenüber privaten Arbeitgebern, so das Gericht.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
10713 Berlin
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.