Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Einnahmen aus dem Verkauf virtueller Währung und digitaler Spielinhalte nicht zu bilden ist, wenn dem Erwerb keine zeitlich bestimmte, zeitraumbezogene Verpflichtung zur Leistung gegenübersteht (Az. 1 K 203/24). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 2/25 anhängig.
Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten für virtuelle Coins und Game Codes zu bilden ist.
Im Streitfall war zwischen den Beteiligten die Bildung von passiven Rechnungsabgrenzungsposten in Zusammenhang mit Onlinerollenspielen und virtuellen Währungen streitig. Die Klägerin, eine mit Gesellschaftsvertrag gegründete Kapitalgesellschaft, entwickelte und betrieb weltweit Onlinespiele. Es konnte u. a. virtuelle Währung erworben werden. Damit konnte der Spieler verschiedene virtuelle Produkte im spielinternen Shop oder die Aufwertung in einen Premium Account für einen bestimmten Zeitraum erwerben. Die Klägerin erfasste die Einnahmen aus dem Verkauf der virtuellen Währung bzw. der Premium-Accounts zunächst als Ertrag und bildete zum jeweiligen Bilanzstichtag passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP). Sie bildete PRAP für Coins und Premiumzugänge. Das Finanzamt führte bei der Klägerin für die Streitjahre 2018 bis 2020 eine Außenprüfung durch. Die Prüferin erkannte die PRAP Coins nicht an, da die Voraussetzungen für die Bildung eines PRAP nicht vorlägen. Es handle sich bei den Erlösen nicht um Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, welche wirtschaftlich Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellten. Die PRAP für die Premium Time ließ sie unbeanstandet. Das beklagte Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ geänderte Bescheide. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Einnahmen für den Verkauf der virtuellen Währung, soweit diese im Veranlagungszeitraum des Kaufes noch nicht verbraucht waren, Einnahmen für die Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellten. Es sei insoweit ein PRAP zu bilden, da das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB normierte Realisationsprinzip eine Passivierung zwingend erforderlich mache, um ein realistisches Bild der Lage des Unternehmens zu geben. Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab. Ein Abgrenzungsposten für virtuelle Währungen, Extra Services und Game Codes sei nicht zu bilden, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt seien.
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