Unsere Infothek
Aktuelle Nachrichten

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 26.08.2025

DBA Polen: Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die in § 32b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt nur für diejenigen Einkünfte gelten, die aufgrund einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Az. I R 5/22).

Im vorliegenden Fall war zwischen den Beteiligten die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung strittig. Der Kläger war deutscher Staatsangehöriger, hatte im Streitjahr 2018 seinen Wohnsitz in Deutschland und erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seine Ehefrau war polnische Staatsangehörige, hatte ihren Wohnsitz in Polen und erzielte in Deutschland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines Büros. Die nicht dauernd getrennt lebenden Eheleute beantragten für das Streitjahr in Deutschland die Zusammenveranlagung. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung gaben sie an, dass die Ehefrau in Polen Lohneinkünfte sowie Einkünfte aus der Vermietung einer in Polen belegenen Immobilie erzielt habe, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlägen. Das beklagte Finanzamt veranlagte die Eheleute antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer, unterwarf aber sämtliche in Polen erzielten Einkünfte der Ehefrau nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dem Progressionsvorbehalt.

Einspruch und Klage, die sich unter Bezugnahme auf § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG gegen die Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die polnischen Vermietungseinkünfte der Ehefrau richteten, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg begründete die Abweisung der Klage im Wesentlichen damit, dass sich die Ausnahmeregelung des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG nach dem Wortlaut ausschließlich auf Einkünfte beziehe, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) steuerfrei seien (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Im Streitfall sei das DBA-Abkommen zwischen Deutschland und Polen nicht auf die in Polen erzielten Vermietungseinkünfte der Ehefrau anwendbar.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die hiergegen gerichtete Revision der Kläger zurück. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass die von der Ehefrau des Klägers in Polen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Hinweis

§ 32b Abs. 1 Satz 1 EStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung eines besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 2 EStG vor – der sog. Progressionsvorbehalt. Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG kommt der Progressionsvorbehalt u. a. dann zur Anwendung, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte bezieht, die nach einem DBA steuerfrei sind. Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG gilt der Progressionsvorbehalt auch dann, wenn Einkünfte bezogen werden, die bei Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG oder des § 1a EStG im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen.

Allerdings regelt § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG eine Ausnahme vom Progressionsvorbehalt. Danach gilt § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht für die in § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG enumerativ aufgeführten Einkünfte. Hierzu gehören u. a. Einkünfte aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, welches in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen ist (§ 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.