Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage als „Leistung aus diesen Anrechten“ im Sinne des § 3 Nr. 55a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei dem geschiedenen Ehepartner zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen kann (Az. 3 K 569/23 F).
Im Streitfall erhielt die Klägerin aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit ihrem früheren Ehemann im Rahmen der internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) einen Teil seiner Pensionszusage gegenüber einer Kommanditgesellschaft. Diese Pensionszusage wurde zunächst steuerfrei in ihrer Sonderbilanz aktiviert. Zum Jahresende erhöhte sich der Wert der Pensionszusage um 37.897 Euro. In dieser Werterhöhung sah das beklagte Finanzamt einen Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen. Diesen stellte es im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gegenüber der Klägerin fest, obwohl diese zu keinem Zeitpunkt selbst Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war. Gegen diese Feststellung wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass es sich um keinen realisierten Zufluss handle und sie sonst steuerpflichtige Gewinne ohne Liquidität versteuern müsse.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Klägerin sei im Rahmen der internen Teilung wie ihr früherer Ehemann zu behandeln. Denn gemäß § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG, der die steuerlichen Folgen der internen Teilung regelt, werden die erhaltenen Leistungen im Einzelfall fiktiv derselben Einkunftsart wie beim Ausgleichsverpflichteten zugerechnet. Damit gelte sie steuerlich wie eine Mitunternehmerin. Während die erstmalige Aktivierung steuerfrei bleibe, seien Wertsteigerungen als gewerbliche Einkünfte zu erfassen, so das Gericht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 12/25 anhängig.
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