Ist die Schornsteinlaufanlage auf dem Dach eines Hauses nicht ordnungsgemäß, so begründet dies einen Sachmangel am Haus. Verschweigt der Verkäufer arglistig die entsprechenden Mängelberichte des Schornsteinfegers, kann er sich nicht auf den vertraglichen Haftungsausschluss berufen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 77/23).
Im Streitfall erwarben die Kläger im Jahr 2018 von den Verkäufern ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Die beklagten Verkäufer verschwiegen, dass der Bezirksschornsteinfeger in den Jahren 2009 und 2017 bemängelte, dass die Schornsteinlaufanlage auf dem Dach des Hauses nicht ordnungsgemäß sei, weshalb das Dach nicht betreten werden könne. Die Käufer sahen sich dazu verpflichtet, sich um die ordnungsgemäße Schornsteinlaufanlage zu kümmern. Daher erhoben sie Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Verkäufer. Das Landgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen. Die Kläger wandten sich daraufhin an den Bundesgerichtshof.
Dieser entschied zu Gunsten der Kläger. Das Oberlandesgericht Dresden habe gegen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verstoßen, da es nicht auf den Vortrag der Kläger zur fehlenden Schornsteinlaufanlage eingegangen ist. Das Vorliegen eines Sachmangels und eines dadurch begründeten Schadensersatzanspruchs sei nicht ausgeschlossen. Denn im Hinblick auf die Anordnung des Bezirksschornsteinfegers bestehe eine Pflicht, auf dem Dach eine ordnungsgemäße Schornsteinlaufanlage einzurichten, was mit erheblichen Kosten verbunden sein könne. Auf den vereinbarten Haftungsausschluss können sich die Verkäufer nach § 444 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht berufen, da sie die Mängelberichte des Schornsteinfegers arglistig verschwiegen haben.
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