Der Vermieter einer Wohnung ist zum Zutritt berechtigt, wenn er einem Wasserschadensverdacht nachgehen muss und die Fenster ausgetauscht werden müssen. Die Zutrittsverweigerung rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Dies entschied das Amtsgericht Fürstenfeldbruck (Az. 2 C 842/24).
Im Streitfall erhielt der Mieter einer Wohnung die fristlose Kündigung, weil er wiederholt den Zutritt zur Wohnung verweigert hatte. Der Vermieter wollte die Wohnung wegen des Verdachts eines Wasserschadens besichtigen. Nachdem die Eigentümerversammlung den Austausch der Fenster beschlossen hatte, wollte der Vermieter zur Vorbereitung der entsprechenden Arbeiten ebenfalls die Wohnung besichtigen. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck entschied, dass dem Vermieter ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zusteht. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Die Zutrittsverweigerung zur Wohnung bzw. die fehlende Mitwirkung des Mieters trotz wiederholter Abmahnungen und Aufforderungen rechtfertigen mit Blick auf die berechtigten Interessen des Vermieters die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
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