Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB scheidet grundsätzlich aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen einer Regelung des Trennungsunterhalts – sei es durch außergerichtliche Verständigung, durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung – familienrechtlich kompensiert, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt worden ist. Fehlt es an einer solchen Unterhaltsregelung, sind hypothetische Unterhaltsansprüche im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Dies stellte der Bundesgerichtshof klar (Az. XII ZB 28/23).
Im Streitfall bewohnte ein Ehepaar mit dem gemeinsamen Sohn bis zur Trennung ein Reihenhaus. Der Ehemann zog freiwillig aus dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Reihenhaus aus. Später zog der minderjährige Sohn zu ihm. Da die Frau das Haus nunmehr allein bewohnte, verlangte der Mann die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.464,50 Euro. Die Frau lehnte dies ab und verwies auf ungeregelte Unterhaltsansprüche. Das Amtsgericht sprach dem Mann 492 Euro zu, das Oberlandesgericht erhöhte den Betrag auf 805,60 Euro. Es argumentierte, dass die Zuerkennung einer Nutzungsentschädigung für die Frau keine unangemessene Härte sei. Die Ex-Frau mit ihrem Einkommen von 2.359,66 Euro netto könne die Zahlung leisten, da sie nur den Wohnwert für den Miteigentumsanteil des Mannes kompensiere.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts jedoch auf und verwies die Sache zurück. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung müsse geprüft werden, ob der Frau unterhaltsrechtliche Ansprüche zustehen, da sie selbst ohne Nutzungsentschädigung Unterhalt benötige. Darüber hinaus sei fraglich, ob sie ihrer Erwerbsobliegenheit vollständig nachkomme. Zudem müsse das Oberlandesgericht berücksichtigen, dass die Nutzungsentschädigungs-Forderung erst ein Jahr nach dem Auszug des Mannes erhoben wurde, Wohnbelange des gemeinsamen Kindes nach dem Umzug des Sohnes zum Ehemann insoweit nicht mehr zu berücksichtigen seien und das Haus für die Deckung angemessener Wohnbedürfnisse der alleinlebenden Frau ersichtlich zu groß sei.
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