Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat zu den Anforderungen an die Stundung von Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 des Erbschaftsteuergesetzes Stellung genommen (Az. 14 V 14157/24).
Im Streitfall war die Antragstellerin Erbin ihrer Mutter. Sie erbte insbesondere einen Kommandit-Anteil an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG. Die KG war Eigentümerin von sieben Grundstücken. Sämtliche Grundstücke waren begünstigt als Grundvermögen im Sinne von § 13d Abs. 3 ErbStG. Nach mehrfacher Fristverlängerung reichte die Antragstellerin die Erbschaftsteuererklärung ein. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegenüber der Antragstellerin fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Antragstellerin war der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf eine zinslose Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG habe. Zudem könne ein Erwerber nicht verpflichtet werden, statt des erworbenen Objekts andere Wohnobjekte zu veräußern, um dadurch die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Das beklagte Finanzamt gab dem Stundungsantrag nicht statt.
Der Antrag blieb erfolglos. Die Stundungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 3 ErbStG seien vorliegend nicht hinreichend nachgewiesen, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Eine Stundung der Erbschaft-/Schenkungsteuer nach § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG (in der vor dem 01.01.2025 gültigen Fassung) bzw. nach § 222 AO sei in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Erwerber die auf das – nach § 13d Abs. 3 ErbStG begünstigte – Vermögen entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer entweder aus dem weiteren erworbenen Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. § 28d Abs. 3 Satz 1 ErbStG stelle ausschließlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers ab, während es auf die wirtschaftliche Situation des Schenkers nicht ankomme. Zudem müsse der Erwerber dabei auch solche Mittel einsetzen, die er durch Aufnahme von Darlehen zu marktüblichen Bedingungen bei einem Kreditinstitut erlangen kann.
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