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Recht / Zivilrecht 
Montag, 25.08.2025

Zur Haftung einer Bank nach Phishing-Vorfall

Nach einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg besteht kein Anspruch gegen die Bank aus § 675u Satz 2 BGB nach einem Phishing-Vorfall, wenn sich dem Kontoinhaber die betrügerische Absicht einer Phishing-E-Mail aufdrängen musste (Az. 8 U 103/23).

Im Streitfall hatte ein Ehepaar geklagt, von dessen Konto ein mittlerer fünfstelliger Betrag verschwunden war. Diesen Betrag verlangte das Ehepaar von der kontoführenden Bank mit der Begründung zurück, dass die entsprechenden Zahlungsvorgänge von ihnen nicht autorisiert worden seien. Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen sehe § 675u Satz 2 BGB eine Erstattungspflicht des Zahlungsdienstleisters (hier: der Bank) vor. Die Ehefrau hatte im Jahr 2021 eine E-Mail erhalten, die scheinbar von dem Bankinstitut stammte, bei dem die Eheleute ihr gemeinsames Konto hatten. In dieser E-Mail wurde sie aufgefordert, binnen zwei Tagen ihre PushTAN-Registrierung zu aktualisieren. Die Klägerin klickte auf den in der E-Mail angegebenen Link, der sie zu einer – wie sich später herausstellte – gefälschten Website führte. Dort gab sie zumindest ihr Geburtsdatum und die Nummer ihrer EC-Karte ein. Per SMS erhielt sie einen Registrierungslink für die Neuregistrierung zum PushTAN-Verfahren auf ihr Mobiltelefon. Am nächsten Tag bemerkte sie, dass durch zwei Echtzeit-Überweisungen insgesamt knapp 41.000 Euro von ihrem Gemeinschaftskonto auf ein Konto in Estland transferiert worden waren.

Das in erster Instanz zuständige Landgericht Oldenburg wies die Zahlungsklage der Eheleute gegen die Bank ab. Auf die Berufung der Eheleute hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Das Oberlandesgericht stellte Sorgfaltspflichtverletzungen der Ehefrau fest. Dies sei als grob fahrlässig zu bewerten. Darüber hinaus hätten sich der Klägerin aus mehreren Gründen Zweifel an der Seriosität der E-Mail aufdrängen müssen. U. a. wurden die Kläger hierin nicht namentlich adressiert, sondern mit „Sehr geehrter Kunde“ angesprochen. Außerdem enthielt die E-Mail mehrere Rechtschreibfehler. Schließlich müsse sich die Bank auch kein Mitverschulden zurechnen lassen. Mithin erhalten die Kläger ihre verlorenen Gelder nicht von ihrer Bank zurück.

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