Das Sozialgericht Konstanz entschied, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe erstatten müssen (Az. S 2 R 165/24).
Im Streitfall bezog der Vater der Kläger eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, seine Leiche wurde nicht gefunden. Er wurde daher über Jahre als “verschollen” behandelt. Die Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall – unter Vorbehalt – weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Verschollene am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall im Jahr 2010 ums Leben gekommen sein dürfte und erließ einen Rückzahlungsbescheid. Der entsprechende Bescheid wurde durch das Sozialgericht Reutlingen und das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt. Daraufhin forderte die Rentenversicherung die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück.
Die Kläger erhoben daraufhin Klage gegen den Rückforderungsbescheid beim Sozialgericht Konstanz und trugen u. a. vor, dass die Rente zum Teil verbraucht sei. Es hätten erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten seien beglichen worden. Sie waren der Ansicht, dass diese Kosten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden müssten.
Auch damit hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Sozialgericht Konstanz entschied, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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