Widerruft ein Kunde den online abgeschlossenen Kaufvertrag, so ist er nach einem Urteil des Amtsgerichts Rottweil nur dann gemäß § 357 Abs. 5 BGB zur Zahlung der Rücksendekosten verpflichtet, wenn er die Ware auch erhalten hat (Az. 2 C 285/24).
Im Streitfall kam es auf einem Online-Portal zu einem Kaufvertragsschluss über ein Polsterbett. Nachfolgend kam es zu Lieferverzögerungen, weswegen die Käuferin den Kaufvertrag widerrief. Sie verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Nachdem die Verkäuferin sich weigerte, erhob die Käuferin Klage. Daraufhin zahlte die Verkäuferin den Kaufpreis abzüglich Rücksendekosten i. H. von 118,28 Euro zurück.
Das Amtsgericht Rottweil entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises zusteht. Die Verkäuferin könne nicht die Erstattung von Rücksendekosten verlangen, da sich ein solcher Anspruch nicht aus § 357 Abs. 5 BGB ergebe. Diese Vorschrift setze voraus, dass der Käufer die Ware physisch erhalten habe. Im Streitfall erfolgte der Widerruf jedoch vor Auslieferung der Ware an die Klägerin. Von dieser Regelung könne nicht wirksam durch AGB der Verkäuferin abgewichen werden. Gemäß § 361 Abs. 2 BGB sei eine abweichende Regelung zum Nachteil des Verbrauchers unzulässig.
Des Weiteren stehe der Verkäuferin auch kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Rücksendekosten gem. § 281, § 241 Abs. 2 BGB zu. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin stelle keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Darüber hinaus greife der Haftungsausschluss des § 361 BGB. Auch könne die Verkäuferin nicht die Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 357 Abs. 4 BGB verweigern, denn die Klägerin habe die Ware nicht erhalten. Somit fehle es nach Auffassung des Amtsgerichts an einer Verpflichtung des Verbrauchers, die Ware zurückzusenden.
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