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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 22.08.2025

Besteuerung von Lohneinkünften eines in Luxemburg beim Staatsorchester tätigen Musikers

Der bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Großherzogtum Luxemburg angestellte Orchestermusiker ist Künstler im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 25/23).

Im Streitfall wohnte der Kläger in Deutschland und war im Streitjahr 2015 beim staatlichen Orchester in Luxemburg beschäftigt. Als Musiker erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Lohnsteuerlicher Arbeitgeber war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Weder das Orchester noch der lohnsteuerliche Arbeitgeber waren nach ihrem staatlichen Kulturauftrag auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Das beklagte Finanzamt besteuerte die Einkünfte des Klägers unter Anrechnung der luxemburgischen Steuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Vorinstanz) keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers zurück. Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht sei nicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 ausgeschlossen. Gem. Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 könnten Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person u. a. als Künstler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Die Vorschrift gelte nicht nur für selbstständig tätige und/oder reisende Personen, sondern auch für nichtselbstständig tätige, ortsgebundene Künstler und Sportler. Zudem finde Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 auch Anwendung auf Künstler, die als Ensemble auftreten. Darüber hinaus erfasse Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 Vergütungen von Künstlern schließlich auch insoweit, als damit neben dem künstlerischen Auftritt (vertraglich geschuldete) Probenzeiten des Künstlers entgolten werden.

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