Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Steuerpflichtiger bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 weiterhin geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 01.01.2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025 aufgehoben hatte (Az. 3 K 6/25 F).
Die Beteiligten stritten um den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 für ein Grundstück, dessen Eigentümer der Kläger zu diesem Zeitpunkt war. Im Laufe des Jahres 2022 übertrug der Kläger den streitgegenständlichen Grundbesitz auf seine Tochter. Im Jahr 2023 stellte das beklagte Finanzamt den Grundsteuerwert ihm gegenüber auf den 01.01.2022 fest. Den zunächst festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025 hob das Finanzamt im Jahr 2024 auf. Gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 legte der Kläger Einspruch ein, den das Finanzamt mangels Beschwer als unzulässig verwarf.
Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht. Der Kläger könne weiterhin geltend machen, dass ihn der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 in seinen Rechten verletze. Da der Kläger Inhaltsadressat des angefochtenen Grundlagenbescheids sei, entfalte der Bescheid weiterhin ihm gegenüber Rechtswirkung, obwohl ihm gegenüber zukünftig keine Grundsteuer festgesetzt werde. Der Kläger bleibe formell beschwert und verliere seine verfahrensrechtliche Position nicht. D. h., er bleibe Feststellungsbeteiligter.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 34/25 anhängig.
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