Das Landesarbeitsgericht München entschied, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG nicht während der Wartezeit von sechs Monaten gem. § 1 Abs. 1 KSchG greift und außerdem Verwirkung eintritt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zeitnah (innerhalb von drei Wochen, spätestens aber innerhalb von drei Monaten) nach dem Zugang der Kündigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert (Az. 10 SLa 2/25).
Seit 07.03.2024 war der Kläger als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Am 13.03.2024 ließ er bei einem Notar eine „Erklärung gemäß § 15 Absatz 3b KSchG“ darüber, dass er die Errichtung eines Betriebsrats im Betrieb der Beklagten beabsichtigt, beglaubigen. Am 20.03.2024 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten nach der Existenz eines Betriebsrats und teilte mit, dass er, sofern kein Betriebsrat existiert, dessen Gründung beabsichtigt. Am 21.03.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28.03.2024. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Klägers gem. § 15 Abs. 3b KSchG als „Vorfeld-Initiator“ einer Betriebsratswahl stattgegeben, mit der Begründung, die beiden in der Vorschrift genannten Voraussetzungen (Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung) lägen vor.
Das Landesarbeitsgericht München hat die Entscheidung nunmehr abgeändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen und dies damit begründet, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung findet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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