Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, wonach einzelne Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums zu tragen haben, umfasst im Zweifel die Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 36/24).
Im Streitfall war die Klägerin Eigentümerin einer Teileigentumseinheit. Für Streit sorgte eine von der Gemeinschaftsordnung abweichende Sonderumlage (aus dem Jahr 2004) auf alle WEG-Eigentümer für die Sanierung maroder Fenster. In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) war klar geregelt:
„Jeder Sondereigentümer trägt die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Sondereigentums sowie folgender Gebäudeteile, gleichgültig, ob es sich dabei um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt: Nichttragende Innenwände, Bodenbeläge, Fensterstöcke, Fensterrahmen und Fensterscheiben […]“.
Jahre nach Errichtung der Wohnanlage, die von Beginn an (u. a. an den Fenstern) Mängel aufwies, beschloss die Gemeinschaft eine umfangreiche Sanierung. Zur Finanzierung wurde eine vom gesetzlichen Normalfall abweichende Regelung zur Kostenverteilung in Form einer Sonderumlage in Höhe von 875.000 Euro erhoben – verteilt nach Miteigentumsanteilen.
Damit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob eine Anfechtungsklage mit der Begründung, dass die Sanierung ausschließlich Bauteile betreffe, für die nach der Gemeinschaftsordnung die Betroffenen aufkommen müssten – unabhängig davon, ob die Schäden neu oder von Anfang an vorhanden gewesen seien. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Das Landgericht München I dagegen verneinte eine ordnungsgemäße Verwaltung, da der Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung unzutreffend angewendet worden sei. Dagegen drang die WEG mit ihrer Revision nicht durch. Der Bundesgerichtshof bestätigte seinem Urteil die Argumentation der Vorinstanz.
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10713 Berlin
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