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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 20.08.2025

Streit über Mieterhöhung wegen Positivmerkmal Parkplatzangebot in Berliner Mietspiegel 2021

Das Landgericht Berlin II entschied, dass das Positivmerkmal Parkplatzangebot im Berliner Mietspiegel 2021 auch dann greift, wenn das Angebot kostenpflichtig ist und vom Mieter nicht genutzt wird (Az. 67 S 80/24).

Im Streitfall sollte der Mieter einer Berliner Wohnung einer Mieterhöhung auf 410,69 Euro zustimmen. Zwischen den Parteien war unter anderem streitig, ob das Positivmerkmal “vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe” im Berliner Mietspiegel 2021 auch dann erfüllt ist, wenn das Angebot kostenpflichtig ist und vom Mieter gar nicht genutzt wird. Das Amtsgericht bejahte dies. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Das Landgericht Berlin II verurteilte den Mieter, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihm angemietete Wohnung auf 410,69 Euro ab dem 1. Juni 2023 zuzustimmen. Zur Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen Höhe der Vergleichsmiete habe der hier vom Amtsgericht herangezogene Berliner Mietspiegel 2021 “trotz seiner grundsätzlichen Mängel” nach § 287 ZPO verwendet werden können. Im Streitfall liege das Positivmerkmal Pkw-Parkplatzangebot vor. Das Positivmerkmal des Berliner Mietspiegels 2021 “vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe” sei auch dann (als “wohnwerterhöhend”) erfüllt, wenn die Überlassung, wie im Streitfall, nur entgeltlich erfolge. Dabei kam es für das Landgericht auf eine Nutzung durch den Mieter oder ein von der Vermieterin unterbreitetes Angebot zur Nutzung nicht an, nachdem der Mieter im Jahr 2002 ihr gegenüber erklärt hatte, keinen Stellplatz zu wünschen.

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