Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass kein Anspruch auf barrierefreiem Umbau gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG besteht, wenn damit keine Verbesserung für gehbehinderte Menschen einhergeht. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die geplante Terrassentür für gehbehinderte Menschen nur über eine Rampe erreichbar sei (Az. 2-13 S 40/23).
Im Streitfall begehrte die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zustimmung zum Umbau eines Fensters zu einer Terrassentür, weil ihre Wohnung über den Hausflur nur über einer Treppe erreichbar war. Ihr Vater, der regelmäßig zur Kinderbetreuung komme, sei gehbehindert. Die Wohnungseigentümergemeinschaft stimmte nicht zu, da die Terrassentür nicht ebenerdig sein würde. Vielmehr bedürfe es noch einer Rampe, um über die geplante Terrassentür die Wohnung zu erreichen. Schließlich erhob die Wohnungseigentümerin Klage. Das Amtsgericht Marburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Umbau des Fensters zu einer Terrassentür gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu. Nach Auffassung der Richter ist die Terrassentür nicht geeignet, die Barrierefreiheit zu fördern. Nach wie vor könne die Wohnung der Klägerin erst nach Schaffung einer Rampe durch eine gehbehinderte Person betreten werden. Somit würde die Schaffung der begehrten Terrassentür den Zugang für Gehbehinderte nicht erleichtern.
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