Weichen die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung für Rechnungen i. S. v. § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von denjenigen des § 15 i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG ab? Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof Stellung genommen.
Er stellte klar, dass schon ein Dokument mit Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis eine „Rechnung“ sein kann, auch wenn tatsächlich keine eigene Leistung abgerechnet wird. Weist ein bloßes Zahlungspapier offen Umsatzsteuer aus und erweckt damit den Eindruck einer Leistungsabrechnung, kann es als „Rechnung“ gem. § 14c Abs. 2 UStG gelten – mit der Folge einer Steuerschuld des Ausstellers (Az. XI R 4/22).
Im Streitfall führte die Klägerin, eine GmbH, für pharmazeutische Unternehmen Beobachtungsstudien durch. Sie war im Rahmen verschiedener Aufträge für diverse Auftraggeber tätig. Die Auftraggeber beauftragten die Klägerin jeweils für die Durchführung einzelner Studien. Die Auftraggeber schlossen zudem mit jedem an den Studien teilnehmenden Arzt einen sog. Prüfarztvertrag ab. Die Auftraggeber schlossen zudem jeweils mit den einzelnen an den Studien teilnehmenden Ärzten Verträge ab. Die Klägerin selbst schloss mit den an den Studien teilnehmenden Ärzten keine Verträge ab. In den Streitjahren 2014 bis 2016 übersandte die Klägerin ihren Auftraggebern GmbH „Abforderungsschreiben“ über auf ein Honorarkonto zu überweisende Beträge mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. Das beklagte Finanzamt sah darin unberechtigte Steuerausweise und erhöhte die Umsatzsteuer. Die Vorinstanz – das Finanzgericht Köln wies die Klage ab.
Die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb erfolglos. Die „Abforderungsschreiben“ enthielten im Streitfall zwar keine eigenständige Leistungsbeschreibung, verwiesen jedoch auf Angebote, Bestellungen, Projektbezeichnungen und „Lieferdaten“. Ausschlaggebend war, dass der offene Umsatzsteuerausweis in einem an sich bloßen Zahlungspapier überflüssig und widersprüchlich war und den Anschein einer Leistungsabrechnung vermittelte. Damit war die Gefahr eines unberechtigten Vorsteuerabzugs nicht ausgeschlossen. Folglich sind die „Abforderungsschreiben“ als Rechnungen i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG zu qualifizieren.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).
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