Wer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort wohnt und seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort beibehält, kann die doppelte Haushaltsführung geltend machen. Für Alleinlebende hat der Bundesfinanzhof die Hürden spürbar präzisiert: Führt der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einen Ein-Personen-Haushalt, „stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ nicht (Az. VI R 12/23). Maßgeblich ist also, dass am Lebensmittelpunkt ein eigener Haushalt tatsächlich geführt wird; starre Zahlungsquoten sind dafür bei Singles keine Voraussetzung. Entscheidend bleibt die Realität: eigener Wohn- und Wirtschaftsbereich, eigenständiges Wohnen und Wirtschaften, der Lebensmittelpunkt liegt dort. Das kann auch im Elternhaus der Fall sein, etwa wenn eine abgrenzbare Wohnung oder Etage zur alleinigen Nutzung überlassen ist. Ein Mietvertrag ist nicht zwingend; es genügt das verlässliche Innehaben der Räume. Bloßes „Mitwohnen“ in einem fremden Haushalt reicht dagegen nicht.
Für die steuerliche Anerkennung zählen die typischen Aufwendungen am Beschäftigungsort: die angemessenen Unterkunftskosten (max. 1.000 Euro im Monat u. a. für Kaltmiete, Nebenkosten, Reinigung und die Zweitwohnungsteuer), Fahrten zum Lebensmittelpunkt (in der Regel eine Heimfahrt pro Woche) sowie Verpflegungsmehraufwand in den ersten drei Monaten seit Begründung der doppelten Haushaltsführung. Bei Verpflegungspauschalen ist der Abzug auf einen begrenzten Zeitraum zu Beginn der doppelten Haushaltsführung beschränkt; danach entfällt er. Möbel, Erstausstattung und laufende Nebenkosten der Zweitwohnung sind dem Grunde nach berücksichtigungsfähig, soweit sie notwendig und angemessen sind.
Wer allein lebt, sollte die Eigenständigkeit des Haushalts am Lebensmittelpunkt nachvollziehbar dokumentieren: Welche Räume werden ausschließlich genutzt? Wie gestaltet sich die eigene Haushaltsführung (z. B. eigene Küche/Bad, eigener Hausrat, getrennte Vorratshaltung)? Gibt es eine schriftliche Nutzungsvereinbarung oder Bestätigung der Überlassung? Heimfahrten sollten plausibel sein und sich im Alltag widerspiegeln. Auch wenn der BFH bei Singles keine besondere „Kostenbeteiligung“ verlangt, helfen regelmäßig wiederkehrende Zahlungen für laufende Kosten oder die nachweisliche Tragung des eigenen Lebensunterhalts, den eigenständigen Haushalt zu untermauern; betrachtet werden neben der Wohnsituation auch Lebensmittelpunkt-Indizien (soziale Bindungen, Partnerschaft, Vereinsleben).
A ist ledig und bewohnt im Haus der Eltern das ausgebaute Obergeschoss mit eigener Küche und Bad; die Eltern nutzen nur das Erdgeschoss. A arbeitet unter der Woche 300 km entfernt und mietet dort eine kleine Wohnung. Am Lebensmittelpunkt führt A einen Ein-Personen-Haushalt. Die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort, die wöchentlichen Heimfahrten und die zeitlich begrenzten Verpflegungspauschalen können – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – berücksichtigt werden; eine besondere „Kostenbeteiligung“ am elterlichen Haushalt ist hierfür nicht erforderlich.
Gerade in Grenzfällen lohnt die frühzeitige Abstimmung, denn Details entscheiden: Lage des Lebensmittelpunkts, Ausgestaltung der Wohnsituation, Angemessenheit der Kosten und die zeitlichen Grenzen bei Pauschalen. Ihre Steuerberaterin bzw. Ihr Steuerberater kann prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Aufwendungen in Ihrem Fall tatsächlich anzusetzen sind.
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