Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i. H. v. 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts nicht anzuwenden ist, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind (Az. 15 Ko 1417/25 GK).
Im Streitfall war in einem Klageverfahren u. a. die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für eine GmbH & Co. KG (Klägerin) streitig, wobei das Finanzamt die D GmbH und nicht den E e.V. als wirtschaftlichen Eigentümer eines Anteils an der Klägerin angesehen hatte. Die Klage wurde abgewiesen. Im Rahmen der Streitwertberechnung wurden die steuerlichen Auswirkungen für die D GmbH und den E e.V. mit einem Pauschsatz i. H. v. 25 % der aus dem Klagebegehren resultierenden Gewinnänderungen berücksichtigt. Die Klägerin legte gegen die Gerichtskostenrechnung Erinnerung ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die angefochtenen Besteuerungsgrundlagen allesamt Änderungen im Bereich körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter betreffen würden.
Das Finanzgericht Münster hat der Erinnerung abgeholfen und den für die Gerichtskostenrechnung maßgeblichen Gegenstandswert (Streitwert) entsprechend herabgesetzt. Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung werde der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten ertragsteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten bemessen. Diese sei im Sinne einer Vereinfachungsregelung mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu berücksichtigen und die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern nicht zu ermitteln. Jedoch sei der Pauschalsatz von 25 % keine feste Größe. Wenn eine Kapitalgesellschaft beteiligt sei, müsse nach Auffassung der Richter dem linearen Steuertarif der Körperschaftsteuer Rechnung getragen werden. Wenn der Anteil der auf die Kapitalgesellschaft entfallenden strittigen Einkünfte ohne weitere Ermittlung eindeutig festgestellt werden könne, werde auf den betreffenden Teilbetrag ein Pauschalsatz angewendet, der dem Körperschaftsteuersatz entspreche. Vorliegend sei dies der Fall gewesen, sodass es im Rahmen des eher summarischen Verfahrens der Streitwertbestimmung gerechtfertigt sei, von dem üblichen Pauschalsatz von 25 % abzuweichen und stattdessen den Körperschaftsteuersatz von 15 % anzuwenden.
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