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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 19.08.2025

AfA-Neuermittlung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzungen (AfA) die im Zuge der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter anzusetzen (Az. IX R 18/24).

Im Streitfall vermietete die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, Wohnungen und erzielte auf Grund ihrer gewerblichen Prägung bis einschließlich 2006 gewerbliche Einkünfte. Zum 01.01.2007 wurde die Klägerin entprägt (weil der Kommanditist Geschäftsführer wurde) und erzielte nun Vermietungseinkünfte gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt erhöhte den Teilwert für die Entnahme der Wohnungen zum 01.01.2007, erhöhte somit den Aufgabegewinn und setzte den höheren Teilwert zugleich als AfA-Bemessungsgrundlage für die Vermietungseinkünfte ab 2007 an. Die Klägerin wandte sich erfolgreich gegen den geänderten Feststellungsbescheid für 2007, sodass das Finanzamt einen niedrigeren Teilwert im geänderten Bescheid für 2007 vom 23.08.2021 ansetzte. Mit Änderungsbescheiden vom 20.04.2022 erhöhte das beklagte Finanzamt nun die Vermietungseinkünfte der Klägerin für die Streitjahre 2008 bis 2011, indem es einen niedrigeren Teilwert als Bemessungsgrundlage für die AfA ansetzte. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2008 bis 2011 zu Lasten der Klägerin zu ändern seien. Rechtsgrundlage hierfür sei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Hinweis

Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) sind Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Für Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gilt die Vorschrift sinngemäß.

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