Als sich nach einem Verwalterwechsel Fehler auftaten, entbrannte die Frage: Wer ist verantwortlich für die Korrektur – der alte oder der neue Verwalter? Das Landgericht Berlin II stellte klar, dass für den ausgeschiedenen Verwalter keine Pflicht auf Korrektur der erstellten Jahresabrechnung besteht. Etwas anderes könne jedoch im Verwaltervertrag geregelt sein (Az. 56 S 24/24 WEG).
Im Streitfall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die ausgeschiedene Verwalterin auf Korrektur der erstellen Jahresabrechnung für 2021. Sie trug vor, dass die Jahresabrechnung unter erheblichen Fehlern leide und die beklagte Verwalterin für die Zeit ihrer Verwaltertätigkeit für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung zuständig bleibe. Die Klage wurde vom Amtsgericht Berlin-Pankow abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Pankow. Vorliegend stehe der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Anspruch auf Korrektur der Jahresabrechnung gegen die Beklagte zu. Dafür wäre der neue Verwalter zuständig, nicht jedoch die Beklagte als ausgeschiedene Verwalterin. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei gemäß § 18 Abs. 1 WEG für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. Der Verwalter sei Ausführungs- bzw. Vertretungsorgan und setze die Pflicht der Gemeinschaft um. Die Pflicht zur Aufstellung der Jahresabrechnung folge damit aus der Organstellung des Verwalters. Endet diese Organstellung durch Abberufung, könnten vom abberufenen Verwalter keine organschaftlichen Primärpflichten mehr verlangt werden. Die Pflicht zur Aufstellung der Rechenwerke und zur Korrektur bereits erstellter Jahresabrechnungen treffe stets die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den aktuellen Verwalter.
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