Es besteht gemäß § 554 BGB ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung zum barrierefreien Badumbau gegen den Vermieter. Eine verlässliche Zustimmung liegt jedoch nicht vor, wenn von der Vermieterseite nur geäußert wird, dass ein Angebot zum Rückbau des Badezimmers anzufordern sei. Dies u. a. entschied das Amtsgericht Neubrandenburg (Az. 109 C 353/23).
Im Streitfall forderten die Mieter einer Wohnung seit September 2022 mehrfach von der Vermieterin die Zustimmung zum barrierefreien Badumbau. Nachdem auch ein anwaltliches Schreiben im März 2023 zu keinem Erfolg führte, erhoben die Mieter Klage.
Das Amtsgericht Neubrandenburg entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Zustimmung zum barrierefreien Umbau des Bades zu (§ 554 BGB). Der Anspruch setze nicht voraus, dass die Mieter eine Sicherheit für den Rückbau erbracht oder dies angeboten haben. Nach Einigung über den Umbau bei Sicherheitsleistung für einen möglichen Rückbau, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Streitig blieben die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Hierzu entschied das Amtsgericht, dass den Klägern aus Verzug ein Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zustehe. Die Vermieterin habe trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristsetzungen nicht reagiert bzw. die Kläger hingehalten, was einen Verzug begründe. Es sei Sache der Vermieterin, dem berechtigten Verlangen zuzustimmen und ggf. eine Sicherheit zu fordern.
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