Meist kommt es auf die örtliche Vergleichsmiete an, wenn der Vermieter einer Immobilie die Miete erhöhen will. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter diese nicht durch ein Sachverständigengutachten in einem selbstständigen Beweisverfahren feststellen lassen kann – daran bestehe kein rechtliches Interesse (Az. VIII ZB 69/24).
Im Streitfall hatten die Vermieter den Mieter einer Wohnung aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu und stellte unter anderem die zu ihrer Begründung herangezogenen wohnwerterhöhenden Merkmale in Abrede. Daraufhin beantragten die Vermieter beim Amtsgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege eines selbstständigen Beweisverfahrens, um verschiedene Merkmale der Wohnung klären zu lassen. Das Amtsgericht hatte diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei sämtlichen Beweisfragen gehe es um reine Tatsachenfeststellungen, die dem Augenschein zugänglich seien. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Vermieter hatte das Landgericht Berlin II zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgten die Vermieter ihr auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens gerichtetes Begehren weiter.
Auch vor dem Bundesgerichtshof waren die Vermieter damit erfolglos. Die umstrittene Frage, ob ein selbstständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig ist, haben die Richter des Bundesgerichtshofs jetzt verneint.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
10713 Berlin
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.