Sehr gute MS-Office Kenntnisse können auch ohne umfangreiche Schulungen im täglichen Gebrauch erworben werden. Von dem Fehlen irgendwelcher Nachweise könne daher nach Auffassung des Arbeitsgerichts Essen nicht darauf geschlossen werden, dass keine sehr guten MS-Office Kenntnisse vorliegen (Az. 2 Ca 463/25).
Die Parteien stritten über einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Der schwerbehinderte Kläger bewarb im Jahr 2024 auf die bei dem Beklagten ausgeschriebene Stelle als Teilzeitkraft für Sekretariatsarbeit. Bei dem Beklagten handelte es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit E-Mail wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgte nicht. Daraufhin machte der Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gegenüber dem Beklagten geltend. Der Kläger begehrte die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.176,41 Euro. Er war der Ansicht, er sei aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden. Der Beklagte hätte ihn als öffentlicher Arbeitgeber gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zum Vorstellungsgespräch einladen müssen. Er sei geeignet für die Stelle, insbesondere verfüge er über die geforderten MS-Office Kenntnisse. Durch das Unterlassen sei eine Diskriminierung nach § 22 AGG indiziert. Diese Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegen können, sodass ihm eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern zustehe. Der Beklagte war dagegen der Ansicht, der Kläger hätte nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, da er offensichtlich ungeeignet für die Stelle i. S. d. § 165 Satz 4 SGB IX sei. Die Stellenausschreibung habe nachgewiesene, sehr gute MS-Office-Kenntnisse (Word, Excel, PowerPoint) verlangt. Der Kläger habe dazu in seiner Bewerbung nur geschrieben, dass der Umgang mit allen gängigen Office-Anwendungen für ihn selbstverständlich sei. Irgendwelche Nachweise habe es in der Bewerbung hierzu nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht Essen entschied, dass dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern i. H. v. 3.450 Euro zusteht, nicht aber in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern. Der Beklagte habe gegen seine Verpflichtung nach § 165 Satz 3 SGB IX verstoßen, den schwerbehinderten Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Der Beklagte sei von dieser Verpflichtung nicht gem. § 165 Satz 4 SGB IX ausnahmsweise befreit. Auch wenn die Behauptung des Klägers nicht durch Zertifikate oder Zeugnisse nachgewiesen sei, habe der Beklagte nicht von der offensichtlichen Ungeeignetheit des Klägers ausgehen dürfen. Der Umgang mit MS-Office sei für die meisten Menschen selbstverständlich, ohne dass dieses in Zeugnissen besonders erwähnt werden müsse. Außerdem könnten sehr gute MS-Office Kenntnisse auch ohne umfangreiche Schulungen im täglichen Gebrauch erworben werden. Von dem Fehlen irgendwelcher Nachweise könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass keine sehr guten MS-Office Kenntnisse vorliegen. Das gelte auch dann, wenn der Beklagte in der Stellenausschreibung entsprechende Nachweise wünsche.
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