Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat den Antrag einer niederländischen Verbraucherschutzstiftung gegen Meta Platforms Ireland Limited (Meta) auf Untersagung der Nutzung bestimmter Kundendaten von Facebook und Instagram für KI-Lernzwecke wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen (Az. 6 UKI 3/25).
Am 27.05.2025 hatte Meta nach Vorankündigung begonnen, bestimmte Nutzerdaten der Dienste Facebook und Instagram für KI-Trainingszwecke ohne Einverständnis der Profilinhaber zu nutzen. Ein Antrag der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf einstweilige Untersagung dieser Nutzung war vor dem Oberlandesgericht Köln gescheitert (Az. I-15 UKl 2/25). Eine niederländische Verbraucherschutzstiftung hatte am 27.06.2025 vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einen Antrag auf einstweilige Untersagung der Nutzung gegen Meta eingereicht.
Die Richter des Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wiesen den Antrag zurück. Die Angelegenheit sei nicht eilbedürftig und rechtfertige daher nicht den Erlass eines einstweiligen Nutzungsverbotes. Meta habe bereits im Jahr 2024 gegenüber der Öffentlichkeit und dann insbesondere per E-Mails im April 2025 konkret gegenüber den Nutzern – und damit auch der niederländischen Verbraucherschutzstiftung – bekannt gegeben, die Daten entsprechend nutzen zu wollen. Die niederländische Verbraucherschutzstiftung müsse etwaige Ansprüche mit einer Hauptsacheklage verfolgen.
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