Ein Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) setzt voraus, dass eine Lieferung an den Steuerpflichtigen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt. Dies erfordert die Übertragung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand – die bloße Mitwirkung an einer Lieferkette ohne eigene Verfügungsbefugnis genügt nicht. Ein Fahrzeughändler, der ausschließlich vermittelnd zwischen Verkäufer und Erwerber auftritt und weder die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge erlangt noch übertragen kann, tätigt keine Lieferung, sondern erbringt lediglich eine sonstige Leistung. Dies entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 2 K 1120/21).
Streitig war der Vorsteuerabzug beim Handel mit Personenkraftwagen. Der Kläger handelte als Einzelunternehmer (A GmbH) mit Kraftfahrzeugen überwiegend im Inland. Die Umsatzsteuer ermittelte er nach vereinbarten Entgelten. Daneben war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der S GmbH, die ihren Geschäftssitz unter der gleichen Anschrift wie das Einzelunternehmen hatte und ebenfalls mit Kraftfahrzeugen handelte, allerdings überwiegend grenzüberschreitend. Das Geschäftsmodell der S GmbH bestand darin, als Zwischenhändler aufzutreten, wenn sich Verkäufer und Kaufinteressent zwar einig waren, der inländische Verkäufer aber nicht direkt ins EU-Ausland liefern wollte. Die S GmbH schloss dann aufeinander abgestimmte Kaufverträge, wonach sie die Fahrzeuge zu den zuvor vereinbarten Preisen zuzüglich Umsatzsteuer von dem Verkäufer kaufte und unter Aufschlag ihrer ebenfalls zuvor vereinbarten Provision steuerfrei an den Kaufinteressenten weiterverkaufte und erstellte Buch- und Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferung („Nettofakturierung“). D. h., durch sogenannte Nettofakturierung (ähnelt der „Zwischenfinanzierung“) sollten die innergemeinschaftliche Lieferungen dokumentiert werden. Der Einzelunternehmer wollte für Lieferungen seiner S GmbH den Vorsteuerabzug geltend machen. Das beklagte Finanzamt erkannte jedoch keine echten Lieferungen der S GmbH an und verweigerte den Vorsteuerabzug.
Das Finanzgericht Nürnberg gab dem Finanzamt Recht. Nach Auffassung der Richter sei der Kläger nicht Organträger der S GmbH. Die S GmbH sei in das Unternehmen des Klägers aufgrund dessen Stellung als Alleingesellschafter-Geschäftsführer zwar finanziell und organisatorisch, nicht aber wirtschaftlich eingegliedert. Auch unabhängig von der Frage der Organschaft könne der Kläger die in den Rechnungen der S GmbH ausgewiesene Vorsteuer nicht abziehen, weil die S GmbH weder Verfügungsmacht über die Fahrzeuge erlangt noch verschafft habe. Sie habe mithin keine Lieferung ausgeführt, sondern lediglich als Abwicklungshelferin eine sonstige Leistung erbracht. Vielmehr sei die Lieferung direkt von der A GmbH an die P GmbH (Österreich) erfolgt.
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