Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hat zu der Frage Stellung genommen, wann der Nutzer einer Zahlungskarte den Anspruch auf Erstattung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge verliert (Rs. C-665/23). Die Richter haben klargestellt: Wer verdächtige Abbuchungen zu spät meldet, bleibt im Zweifel auf dem Schaden sitzen. D. h., der Anspruch auf Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs geht bei verzögerter Meldung verloren.
Im Streitfall hatte ein Verbraucher bei einer französischen Firma ein Goldkonto. Er erhielt im März 2017 eine neue Zahlungskarte, die er nach eigenen Angaben nie erhalten und auch nie benutzt habe. Zwischen März und Mai 2017 wurden dennoch tägliche Abhebungen von seinem Konto vorgenommen. Erst im Mai 2017 – also zwei Monate nach dem ersten fraglichen Vorgang – meldete er die verdächtigen Transaktionen der Firma. Die ersten Instanzen lehnten eine Rückerstattung ab: die Meldung des Verbrauchers sei nicht „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt, wie es das französische Finanzrecht verlangt, welches auf der EU-Zahlungsdiensterichtlinie basiert.
Der Nutzer einer Zahlungskarte verliere den Anspruch auf Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, von dem er Kenntnis hat, wenn er die Unterrichtung seines Zahlungsdienstleisters vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert, entschied der Europäische Gerichtshof. Nach Auffassung der Richter gilt dies auch für den Fall, wenn die Meldung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 13 Monaten nach dem Tag der Belastung erfolgt ist.
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