Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Vorschriften zur Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Az. 2 BvL 19/14). Unternehmen dürfen Verluste nur begrenzt vortragen – diese Einschränkung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, so die Richter.
Vorliegend ging es um eine besondere Sachverhaltskonstellation: Durch einen bilanzsteuerrechtlichen „Umkehreffekt“ stiegen die Verlustvorträge zwar an, konnten aber wegen einer Insolvenz nicht mehr vollständig genutzt werden. Hierin sah der Bundesfinanzhof einen möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Das Bundesverfassungsgericht wies diese Bedenken zurück. Die zeitliche Streckung des Verlustvortrags diene einem sachlichen Zweck, nämlich der Verstetigung staatlicher Einnahmen. Nach Auffassung der Richter ist die Kombination aus Sockelbetrag und 60%-Begrenzung angemessen, da sie sowohl praktikabel als auch einfach handhabbar ist und sich vor allem an große Unternehmen richtet. Auch in besonderen Härtefällen wie dem „Umkehreffekt“ sehen die Richter keine Verpflichtung des Gesetzgebers, Ausnahmen vorzusehen.
Seit 2004 dürfen Kapitalgesellschaften Verluste unbegrenzt in spätere Jahre vortragen, allerdings nur in einer Besteuerungsperiode bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Million Euro (sog. Sockelbetrag) vollständig. Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte diesen Sockelbetrag, ist ein Abzug vorgetragener Verluste jeweils nur in Höhe von weiteren 60 % des diesen Betrag übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Der Abzug bestehender Verlustvorträge wird damit zeitlich gestreckt. Das führt dazu, dass trotz hoher Altverluste ein Teil des Gewinns versteuert werden muss (sog. Mindestgewinnbesteuerung).
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