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Recht / Sonstige 
Donnerstag, 14.08.2025

5.000 Euro Streitwert für negative Online-Bewertungen nicht nachvollziehbar

Ein Restaurantbetrieb sah sich mit mehreren negativen Bewertungen auf einer Online-Plattform konfrontiert. Ein Gast hatte unter anderem kommentiert: „Gar nicht meins. Salz-Pfeffer-Verhältnis hat überhaupt nicht gepasst.“ Diese und ähnliche Bewertungen wollte die Gastronomin nicht auf sich sitzen lassen und beantragte beim Landgericht Berlin II den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Betreiberin der Bewertungsplattform. Sie wollte der Plattform die weitere Veröffentlichung der von Dritten vorgenommenen „Sterne“-Bewertungen ihres Restaurants untersagen lassen. Den Streitwert bezifferte sie pauschal mit 5.000 Euro, wodurch sie die Zuständigkeit des Landgerichts statt des Amtsgerichts begründen wollte.

Das Landgericht Berlin II wies ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig und unbegründet zurück. Zum einen sei der Zuständigkeitswert von 5.000 Euro nicht erreicht worden, zum anderen sei kein Verfügungsanspruch gegeben (Az. 27 O 262/25).

Die Richter stellten klar, dass der Antrag schon unzulässig ist, weil der Streitwert unter der Schwelle von 5.000 Euro liegt. Maßgeblich für die Höhe des Streitwerts sei die nachvollziehbare Darlegung konkreter wirtschaftlicher oder immaterieller Beeinträchtigungen. Diese fehlten vorliegend. Des Weiteren sei bei gastronomischen Bewertungen im digitalen Raum das Maß der Persönlichkeitsrechtsverletzung im Allgemeinen als unterdurchschnittlich einzustufen. Der Nutzer erkenne in der Sterne-Vergabe eine rein subjektive Meinungsäußerung. Daher sei ein Streitwert von 5.000 Euro nicht erreicht und somit das Amtsgericht sachlich zuständig.

Aber auch in der Sache verneinte das Landgericht Berlin II einen Unterlassungsanspruch. Die Plattformbetreiberin hafte nicht als mittelbare Störerin für die Bewertung ihrer Nutzer, da sie keine in zumutbarer Weise erlangte Kenntnis von den behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung habe. Vorliegend habe die Gastronomin das von der Plattform eingerichtete Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 Digital Services Act nicht genutzt und somit der Plattform keine zurechenbare Kenntnis verschafft.

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