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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 13.08.2025

Linksabbiegerin kollidiert mit Einsatzfahrzeug der Rettungshundestaffel: Trotz Überholverbot haftet Linksabbiegerin allein

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied, dass der Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel entweder den Sonderrechten des § 35 Abs. 1 StVO oder des § 35 Abs. 5a StVO unterfällt (Az. 7 U 98/24).

Die Fahrerin war gerade dabei, mit dem Fahrzeug des Klägers, ein Ford Transit Kastenwagen, nach links zur Auffahrt einer Tankstelle abzubiegen, als sie mit dem Einsatzfahrzeug einer Rettungshundestaffel kollidierte, welches gerade überholen wollte. An dem hinteren Teil des Kastenwagens entstand ein Schaden in Höhe von rund 24.000 Euro. Der Halter des Kastenwagens klagte auf Schadensersatz.

Das Einsatzfahrzeug der Rettungshundestaffel fuhr im Streitfall zu einer Bombenentschärfung unter „Vollalarm“ – und daher mit Sonderrechten, so das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Aufgrund der Sonderrechte des Einsatzfahrzeugs sahen die Richter die Schuld bei der Linksabbiegerin.

Das Oberlandesgericht entschied, dass das Landgericht zutreffend von einem gegen den Kläger wirkenden Anscheinsbeweis ausgegangen ist. Ereigne sich ein Unfall beim Linksabbiegen, greife ein Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger dahingehend, dass die erforderliche Sorgfalt (§ 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO) nicht beachtet wurde. Vorliegend habe der Kläger diesen Anscheinsbeweis nicht entkräften können. Für das Einsatzfahrzeug der Rettungshundestaffel wiederum habe gegolten: Es befand sich auf einer berechtigten Einsatzfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten. Es sei deshalb von den Vorschriften der StVO befreit gewesen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Überholverbot (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO) auf Grund der Sonderrechte vor. Dagegen treffe die Fahrerin des Transporters ein erhebliches Verschulden. Sie habe ihre Sorgfaltspflichten beim Abbiegen verletzt. Sie hätte das Einsatzfahrzeug wahrnehmen und ihren Abbiegevorgang zurückstellen müssen. Darüber hinaus sei ihr ein weiterer Verkehrsverstoß vorzuwerfen, da sie dem Einsatzfahrzeug nicht „sofort freie Bahn“ gemacht habe.

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