Der Bundesfinanzhof entschied, dass Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keinen Anspruch auf Akteneinsicht vermittelt. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht sei nach der Abgabenordnung (AO) der Einspruch statthaft und geboten. Das Einspruchsverfahren sei insoweit weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO ausgeschlossen (Az. IX R 27/22).
Nachdem das beklagte Finanzamt die Klägerin im Rahmen einer Außenprüfung, die auf einer anonymen Anzeige beruhte, zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert hatte, beantragte die Klägerin Akteneinsicht. Hierbei verwies sie auf Art. 15 DSGVO und § 2a AO. Den Antrag lehnte das Finanzamt ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage zum Finanzgericht Düsseldorf und beantragte, das Finanzamt zu verpflichten, ihr im Wege der Akteneinsicht Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Aktenvermerken zu gewähren. Das Finanzgericht wies die Klage ab, der Fall ging in Revision.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die DSGVO kein Recht auf umfassende Akteneinsicht vermittelt. Art. 15 DSGVO gewähre einen Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten, nicht jedoch Einsicht in vollständige Verwaltungsakten. Akteneinsicht und DSGVO-Auskunft seien unterschiedliche Rechtsinstitute (sog. Aliud). Das Datenschutzrecht sei kein Ersatz für finanzverfahrensrechtliche Vorschriften. Steuerpflichtige, die Einsicht in Unterlagen begehren, müssen sich an die Regeln der Abgabenordnung halten, einschließlich eines vorgeschalteten Einspruchsverfahrens. Vorliegend sei die Klage unzulässig, weil die Klägerin den Verwaltungsakt des Finanzamts direkt angefochten hatte, ohne zuvor den gebotenen Einspruch (§ 347 AO) einzulegen. Das sei zwingend bei abgabenrechtlichen Verwaltungsakten wie der Entscheidung über Akteneinsicht, so der Bundesfinanzhof.
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