Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass ein Jobcenter zu viel gezahlte Heizkostenzuschüsse zurückfordern darf, wenn die Bewilligung zunächst nur vorläufig erfolgte – eine solche Vorläufigkeit begründe keinen Vertrauensschutz (Az. L 11 AS 597/23).
Im Streitfall bezog die Klägerin im Rahmen der Grundsicherung seit Jahren Zuschüsse für Heizöl, jeweils nach Einreichung der Rechnung. Für eine einmalige Heizöllieferung im Frühjahr 2019 erhielt sie jedoch aufgrund eines Irrtums des Jobcenters nicht einmalig, sondern monatlich 480 Euro. Hierdurch kam es zu einer Überzahlung in Höhe von 3.600 Euro. Nach Ablauf der betroffenen Zeiträume setzte das Jobcenter die Leistungen endgültig fest und forderte den Überzahlungsbetrag von der Klägerin zurück. Die Klägerin machte geltend, dass ihr die fehlerhafte Höhe nicht aufgefallen sei und sie die Bescheide auch nicht überprüfen könne. Des Weiteren argumentierte sie, dass nur die einkommensbezogenen Leistungen vorläufig gewesen seien, nicht jedoch die Heizkosten. Das Sozialgericht Lüneburg hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben. Zwar könnten bei der abschließenden Leistungsbewilligung alle Fehler der vorläufigen Leistungsbewilligung korrigiert werden. Das Jobcenter bewillige jedoch offenbar stets zunächst nur vorläufige Leistungen. Da die Klägerin von Beginn an Anspruch auf endgültige Grundsicherungsleistungen gehabt habe, sei die Rückforderung nach Ansicht des Sozialgerichts eine unzulässige Rechtsausübung.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob dieses Urteil auf. Es betonte, dass sämtliche Bewilligungen – auch bezüglich der Heizkosten – vorläufig waren. Eine solche Vorläufigkeit schaffe keinen Vertrauensschutz. Da die Klägerin vorliegend die Vorläufigkeit nicht fristgerecht beanstandet hatte, könne dieser Einwand im Nachhinein nicht geltend gemacht werden. Der Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung diene nicht der abstrakten Sanktionierung rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Die Rückforderung überzahlter Leistungen sei gerechtfertigt, solange sie der Billigkeit entspricht. Die Klägerin habe erkennen müssen, dass die mehrfache Auszahlung in Höhe von 480 Euro deutlich zu hoch war, zumal sie letztlich 3.600 Euro zu viel erhalten habe. Nach Auffassung der Richter hat ein Leistungsempfänger die Obliegenheit, einen Leistungsbescheid zu lesen und dessen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen.
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