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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 12.08.2025

Aufstellen einer Kinderwagengarage auf dem Gemeinschaftseigentum: Bauliche Veränderung?

Kann eine Kinderwagengarage den Hausfrieden in einer Eigentümergemeinschaft stören und stellt eine Kinderwagengarage eine bauliche Veränderung dar? Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat dazu Stellung genommen (Az. 980b C 16/24 WEG).

Im Streitfall führte eine kleine Kinderwagengarage auf dem Gemeinschaftseigentum, platziert direkt vor dem Fenster einer Gewerbeeinheit, zum Rechtsstreit. Nachdem die Eigentümergemeinschaft einem Miteigentümer die Aufstellung einer Kinderwagengarage auf einer Gemeinschaftsfläche für einen Zeitraum von ca. zwei Jahren genehmigt hatte, erhob ein Miteigentümer hiergegen Anfechtungsklage. Er begehrte, dass dieser Beschluss der Eigentümergemeinschaft für ungültig erklärt wird. Durch die Kinderwagengarage direkt vor dem Fenster seiner Gewerbefläche könne er sein Gewerbe nicht mehr auf gewöhnliche Weise nutzen. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg musste entscheiden, ob die Mehrheit der Eigentümer eine solche Nutzung erlauben durfte und die Interessen aller Beteiligten gewahrt blieben.

Es entschied, dass eine bauliche Veränderung eine auf Dauer angelegte Maßnahme an realen Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums voraussetzt. Bleibe die bauliche Substanz des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes auf Dauer unangetastet, handele es sich lediglich um eine des Gebrauchs. Dementsprechend regele ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der das temporäre Aufstellen einer aufgrund eigener Schwere auf dem Boden ruhenden Kinderwagengarage für einen überschaubaren vordefinierten Zeitraum auf dem gemeinschaftlichen Eigentum (ohne dass es dazu eines Eingriffs in selbiges bedarf) genehmigt, lediglich die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Bei der Beschlussfassung über eine „Benutzung“ sei eine umfassende Einzelfallbetrachtung vorzunehmen – die Regelung müsse der „goldenen Grundregel“ gegenseitiger Rücksichtnahme und sonstigem Recht entsprechen und die Interessen der Betroffenen (inklusive individueller Bedürfnisse) und der Eigentümer im Übrigen zum schonenden Ausgleich bringen, also ein geordnetes und störungsfreies Zusammenleben fördern und der Wahrung des Hausfriedens dienen. Vorliegend sei der Beschluss der Eigentümerversammlung ordnungsgemäß ergangen, weil er den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.

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