Wird ein Wohnungseigentümer gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Solaranlage) in Anspruch genommen, findet das Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung Anwendung, wenn die bauliche Veränderung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. Beurteilt sich die bauliche Veränderung nach dem bis zum 30.11.2020 geltenden Recht, kann der Störer dem Beseitigungsverlangen nach § 242 BGB einen nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 WEG a. F gegebenen Gestattungsanspruch entgegenhalten. Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums setzt nicht zwingend einen Substanzeingriff voraus, sondern kann auch bei einer sonstigen auf Dauer angelegten Maßnahme, die das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage wesentlich verändert, gegeben sein. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 29/24).
Im Streitfall war der Beklagte Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Im Jahr 2004 war er durch Beschluss des Amtsgerichts zur Entfernung der an der Brüstung seines zum Hof gelegenen Balkons befestigten Solaranlage verpflichtet worden; eine Zwangsvollstreckung scheiterte allerdings aus unbekannten Gründen. Über die gesamte Länge seines Balkons befand sich eine aus neun Solarplatten bestehende Solaranlage. Sie war deutlich sichtbar, jedenfalls nachdem die Klägerin zwischen 2018 und 2022 Bäume, Sträucher und Pflanzen auf der Hofseite des Objekts entfernt bzw. zurückgeschnitten hatte. Mit ihrer im Jahr 2022 erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zum Rückbau der Sonnenkollektoren dergestalt, dass sie von außen nicht mehr sichtbar sind. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie im Berufungsverfahren abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin war vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich: Der Rückbauanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe vorliegend unabhängig davon, ob die Anlage vor oder nach dem 1. Dezember 2020 angebracht worden und also neues oder altes Recht anwendbar sei.
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