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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 12.08.2025

Nebenbei engagiert – steuerlich entlastet durch Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten können steuerlich begünstigt sein. Das Einkommensteuergesetz sieht in § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG zwei Freibeträge vor, die – bekannt als Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale – solche Einnahmen bis zu festen Jahresbeträgen steuerfrei stellen.

§ 3 Nr. 26 EStG befreit Einkünfte aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten von der Einkommensteuer. Dazu zählen insbesondere Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare pädagogische Tätigkeiten sowie künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten, sofern sie im Dienst oder Auftrag eines öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Trägers ausgeübt werden. Bis zu 3.000 Euro solcher Einnahmen im Jahr bleiben steuerfrei (Übungsleiterfreibetrag).

Eine allgemeine Steuerbefreiung für andere ehrenamtliche Nebentätigkeiten bietet § 3 Nr. 26a EStG, die sogenannte Ehrenamtspauschale. Sie gilt für Tätigkeiten, die nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen, und gewährt bis zu 840 Euro steuerfreie Einkünfte im Jahr. Im Unterschied zur Übungsleiterpauschale kommt es hierbei nicht auf eine bestimmte Aufgabe an; begünstigt sind z. B. auch administrative oder handwerkliche Tätigkeiten in Vereinen. Nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 26a EStG sind Vergütungen, für die bereits eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (oder einer anderen Vorschrift) in Anspruch genommen wird.

Beide Freibeträge werden pro Person und Jahr nur einmal gewährt; mehrere gleichartige Nebentätigkeiten teilen sich also den jeweiligen Jahresbetrag. Jedoch können Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale nebeneinander in Anspruch genommen werden, sofern die Tätigkeiten unterschiedlich sind. Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Als nebenberuflich gilt ein zeitlicher Umfang von maximal einem Drittel einer Vollzeitstelle (14 Wochenstunden bei einer 40-Stunden-Woche). Auch wenn das Ehrenamt nur wenige Monate im Jahr ausgeübt wird, steht der volle Jahresfreibetrag zu; übersteigt der Nebenverdienst den Freibetrag, ist nur der Mehrbetrag steuerpflichtig.

Beispiel

A engagiert sich in einem gemeinnützigen Sportverein. Als Trainer der Jugendmannschaft erhält er eine Aufwandsentschädigung von 2.500 Euro. Zusätzlich ist er ehrenamtlich im Vorstand tätig und erhält hierfür 600 Euro. Beide Tätigkeiten sind voneinander abgrenzbar und erfüllen die Voraussetzungen der §§ 3 Nr. 26 und 26a EStG. Die gesamten 3.100 Euro bleiben steuerfrei.

Hinweis

Im Koalitionsvertrag ist eine Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro geplant; diese ist jedoch noch nicht umgesetzt.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.