Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. VIII R 21/22).
Im Streitfall bezog die Klägerin, eine japanische Kapitalgesellschaft, in den Streitjahren 2009 bis 2011 Dividenden von einer deutschen Kapitalgesellschaft, deren alleinige Anteilseignerin sie war. Entsprechend den Vorgaben des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Japan) wurde von den Dividenden jeweils 15 Prozent Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Steuerabzug hatte abgeltende Wirkung. Aufgrund einer Änderung des japanischen Rechts wurde der Klägerin ab dem 01.04.2009 eine Steuerbefreiung in Höhe von 95 Prozent des Dividendenbetrags gewährt. Die bis dahin nach dem DBA-Japan mögliche vollständige Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer ging damit weitgehend ins Leere. Da es bei der Körperschaftsteuerveranlagung deutscher Mutterkapitalgesellschaften, die Dividenden von deutschen Tochterkapitalgesellschaften beziehen, zur Anrechnung und ggf. Erstattung der Kapitalertragsteuer kommt, sah sich die Klägerin durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug in ihrer Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Sie war der Ansicht, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer ihr zu erstatten sei. Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies anders. Es hat die auf Erteilung von Freistellungsbescheiden gerichtete Klage abgewiesen.
Der Bundesfinanzhof hält mehrere Rechtsfragen für unionsrechtlich zweifelhaft. Zentrale Frage sei zunächst, ob die Niederlassungsfreiheit die Kapitalverkehrsfreiheit als Prüfungsmaßstab verdränge. Könne sich die Klägerin im Streitfall auf die Kapitalverkehrsfreiheit stützen, sei zweifelhaft, ob durch den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug eine von der Bundesrepublik Deutschland verursachte Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliege, da die im DBA Japan unverändert vorgesehene Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer auf die japanische Körperschaftsteuer nur wegen der innerstaatlichen japanischen Rechtsänderungen ins Leere laufe. Des Weiteren wollen die Richter des Bundesfinanzhofes (VIII. Senat) vom EuGH wissen, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein kann und ob im Fall einer unionsrechtswidrigen Beschränkung die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer davon abhängig gemacht werden darf, dass es dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich ist, die Angaben der Klägerin auf der Grundlage eines Informationsaustauschs mit den japanischen Steuerbehörden überprüfen zu können.
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