Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass eine „Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsausübung” im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz dann vorliegt, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei einer regelmäßig gegebenen täglichen Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt von über 3 Stunden ist die Grenze zur Unzumutbarkeit einer arbeitstäglichen Rückkehr eines Arbeitnehmers zu seinem inländischen Wohnsitz überschritten (Az. 11 K 2242/22).
Im Streitfall lebte der Kläger mit seiner Ehefrau und Kindern in Deutschland und war bei einer schweizerischen Firma angestellt. An seinem Arbeitsort in der Schweiz hatte der Kläger eine 1-Zimmer-Wohnung angemietet. In seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 2019 deklarierte er die Einkünfte aus der Schweiz als ausländische Einkünfte, die steuerfrei zu stellen seien. Zugleich reichte der Kläger eine Bescheinigung seines Arbeitgebers (versehen mit einem Sichtvermerk der Kantonalen Steuerverwaltung D.) ein, wonach er im Jahr 2019 an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Außerdem legte er eine Aufstellung vor, wonach er im Streitjahr 2019 an 128 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen inländischen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht, da nach der Verständigungsvereinbarung die arbeitstägliche Rückkehr an den inländischen Wohnort zumutbar sei, wenn die kürzeste Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort nicht mehr als 100 km betrage. Da diese im Fall des Klägers laut Routenplaner nur 90 km betrage, sei die arbeitstägliche Rückkehr als zumutbar anzusehen und eine Steuerfreiheit aufgrund der „60-Nichtrückkehrtage- Regelung” abzulehnen.
Der Kläger begehrte weiterhin die Steuerbefreiung für seine in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Anwendung der „60-Nichtrückkehrtage-Regelung“ des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz). Dabei trug er vor, die schnellste Strecke mit dem Pkw betrage zwischen 102 km und 106 km. Die einfache Fahrt dauere zwischen 1 Stunde 23 Minuten und 1 Stunde 37 Minuten.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah die Klage als begründet an. Der Kläger habe die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz erfüllt. Gemäß der Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 sei bei Benutzung eines Pkw eine Rückkehr insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer betrage. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei die Rückkehr nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden betrage. Im Streitfall sei der Kläger mit seinem Pkw tatsächlich nur 90 km einfach gefahren, habe dafür jedoch mehr als 1,5 Stunden Zeit benötigt. Die Richter des Finanzgerichts beurteilten diese Unterscheidung zwischen Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln als nicht angemessen und gestehen dem Kläger somit ebenfalls bei Verwendung eines Pkw die „Drei-Stunden-Grenze“ zur Unzumutbarkeit zu.
Die Revision wurde eingelegt und ist inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig. Derzeit ist das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof noch nicht bekannt.
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