Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass die Stadt Düren die “Wohnanlage Im Eschfeld” als Baudenkmal in ihre Denkmalliste eintragen durfte. Gegen diese Eintragung als Denkmal hatten sich drei Bewohner der Siedlung mit ihren Klagen gewendet.
Das Gericht vertrat die Auffassung, bei der aus vierzehn zweigeschossigen, miteinander verbundenen Terrassenhäusern bestehenden Wohnanlage, die während der Jahre 1969 bis 1971 nach einem Entwurf des Architekten und Bildhauers Prof. Dr. Meisenheimer mit Unterstützung der Stadt Düren südöstlich des Dürener Stadtzentrums errichtet wurde, handele es sich um ein Baudenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
Die Wohnanlage sei als Zeitdokument der Architekturgeschichte bedeutend für die Geschichte des Menschen. Die architektonischen Besonderheiten lägen zum einen in der besonderen äußeren Gestaltung der Häuser, die trotz ihrer deutlich voneinander abweichenden Größe u. a. wegen ihrer weiß geschlämmten Außenwände aus Kalksandstein als einheitliches Ganzes erscheinen. Zum anderen würden die Gebäude im Inneren in unterschiedlichem Umfang auch über besondere, architekturgeschichtlich bedeutsame Merkmale verfügen, zu denen u. a. wandfeste Skulpturen und Reliefs gehören.
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