Der Anscheinsbeweis besagt, dass der von hinten kommende Autofahrer bei einem Auffahrunfall voll haftet. Doch dabei kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, etwa auf eine unübersichtliche Verkehrssituation oder ein Fehlverhalten des Vorausfahrenden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied in einem Fall, in dem sich vor einer Baustelle der Verkehr zu stauen begann und ein Autofahrer noch hektisch in die vermeintlich bessere Spur wechseln wollte (Az. 9 U 5/24).
Der Mann fuhr mit seinem Auto auf der linken von drei Spuren. Wegen einer Baustelle verengte sich die Fahrbahn auf zwei Spuren, er wollte von der linken auf die mittlere Spur wechseln. Er zog rüber, merkte, dass der Platz nicht ausreichte – und zog wieder zurück nach links. Auf dieser Spur jedoch bremste sein Vordermann bis zum Stillstand ab. Das tat auch der Spur(rück)wechsler – und so kam es zum Auffahrunfall. Der Hintermann krachte ihm ins Heck, da er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Daraufhin verlangte der Spurwechsler vollen Schadensersatz vom Auffahrenden. Er begründete das mit dem Anscheinsbeweis, der dafür spräche, dass der Hintermann nicht aufgepasst habe. Dessen Versicherung wiederum brachte eine Teilschuld des Vordermanns ins Spiel.
Das Oberlandesgericht Frankfurt verteilte die Unfallschuld zu gleichen Teilen. Zunächst greife tatsächlich generell der Anscheinsbeweis bei einem normalen Auffahrunfall. Doch vorliegend gebe es einige Besonderheiten. Einerseits habe die Baustellensituation den Verkehrsfluss unübersichtlich gemacht. Andererseits habe der spätere Kläger zunächst selbst versucht, die Spur zu wechseln. Dieses Manöver habe er dann – schon halb in der anderen Spur – abgebrochen, und zwar abrupt und wohl, ohne den Blinker zu setzen. Außerdem habe auch noch der Vorausfahrende voll gebremst, womit dem Gericht zufolge ebenfalls nicht ohne Weiteres zu rechnen gewesen war. All das spreche nicht für einen normalen Auffahrunfall – hier greife der Anscheinsbeweis demnach nicht. Aufgrund der Fahrweise des Spurwechslers sei es angemessen, die Haftung zu teilen, denn der hintere Fahrer, der nicht mehr bremsen konnte, war auch nicht frei von Schuld – er habe vermutlich zu wenig Abstand gehalten.
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