Ein Testament muss nicht mit letzter Gewissheit echt sein, damit ein Nachlassgericht Erben einen Erbschein ausstellt. Können zumindest vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden, reicht das aus. So entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 3 W 80/24).
Demnach reiche es vielmehr aus, wenn das Gericht – im Zweifel unter Einbindung eines Gutachtens – von der Echtheit eines Testaments überzeugt sind. Weil eine absolute Gewissheit über die Echtheit im naturwissenschaftlichen Sinne nie zu erreichen sei, genüge es, wenn für die richterliche Gewissheit ein brauchbarer Grad vorliege, der vernünftige Zweifel ausschließe.
Wenn der Sachverständige in seinem Gutachten also zu der Erkenntnis kommt, dass das Testament zu einer einfachen, weit überwiegenden oder hohen Wahrscheinlichkeit der Feder des Verstorbenen entsprungen ist, kann das Nachlassgericht auf dieser Grundlage sehr wohl einen entsprechenden Erbschein ausstellen. Ein weiteres Gutachten ist nur dann einzuholen, wenn das bereits vorliegende ungenügend ist oder Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen aufgekommen sind.
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