Wenn ein „Verkehrsunfall gestellt“ wird, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Welche Indizien vor Gericht für einen fingierten Unfall sprechen können, zeigt ein Urteil des Landgerichts Lübeck (Az. 10 O 228/23).
In dem Fall ging es um den späteren Kläger, der seinen Transporter abends am Straßenrand in einem Gewerbegebiet abstellte. Dann fuhr ein Bekannter von ihm mit seinem Fahrzeug rückwärts gegen den Transporter. Der Besitzer des Transporters ließ ein Gutachten bei einem Sachverständigen anfertigen und wollte den Schaden bei der gegnerischen Versicherung fiktiv abrechnen, also sich das Geld ausbezahlen lassen. Die Versicherung aber ging von einem abgesprochenen Unfall aus und verweigerte die Zahlung.
Im Verlauf des Gerichtsverfahrens wurden die beiden Fahrzeuge gegenübergestellt. Ganz eindeutig und unstrittig hatte es einen Zusammenstoß zwischen den beiden gegeben. Aber viele starke Indizien sprachen dafür, dass der spätere Kläger einverstanden gewesen war, dass sein Fahrzeug beschädigt wurde. Damit entfiel die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des „Unfallgegners“ und es bestand kein Anspruch auf Schadenersatz. Das Landgericht wies die Klage ab. Gesamtheitlich sah es eine Manipulation des Unfalls als erwiesen an. Der Unfall fand abends in einem unbeleuchteten Gewerbegebiet statt, wo kaum Zeugen zu erwarten waren. Die beteiligten Parteien kannten sich persönlich. Zudem war es ein ungewöhnlicher Unfall: Eine Rückwärtsfahrt mit streifender Beschädigung über eine große Länge des Fahrzeugs. Dann sollte der Schaden auch noch „fiktiv“ abgerechnet werden, also ohne tatsächliche Reparatur. Die beteiligten Fahrzeuge waren ein altes, stark gefahrenes Auto, das auf einen fast neuwertigen Transporter traf!
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