In den nächsten Tagen beginnt die Bundesligasaison 2025/26 auch für die 1. Liga und bei vielen Spielen dann auch der Kampf um Eintrittskarten, insbesondere für beliebte Spiele. Das gleiche gilt für besonders begehrte Auftritte von Musikstars, von Musikgruppen oder von Festivals. Für alle diese Ereignisse gibt es mehr Interessenten als Eintrittskarten. Daher liegt es nahe, dass diese Karten begehrt sind und auf unterschiedlichen Plattformen zum Kauf angeboten werden. Wenn der Veranstalter dies zulässt, können die Karten vom ursprünglichen Inhaber auf neue Erwerber übertragen werden. Dabei werden z. T. Erlöse von mehr als dem 10-fachen des ursprünglichen Eintrittspreises erzielt.
Jetzt stellt sich für die Veräußerer die Frage, was sagt denn der Fiskus zu den erzielten Gewinnen. Dieser verweist auf das Einkommensteuergesetz und dort auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, nach dem diese Gewinne der Einkommensteuer unterliegen. Das gilt zumindest dann, wenn der Gewinn daraus je Kalenderjahr höher als 600 Euro ist und der Zeitraum zwischen dem Erwerb der Karten und dem Verkauf weniger als 1 Jahr beträgt. Die Steuerpflicht hat bereits in 2019 der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, als diese Streitfrage für einen Gewinn aus einen UEFA-Champions League Ticket-Verkauf für das Finale 2015 in Berlin zu entscheiden war. Nach § 23 Abs. 1 EStG werden Veräußerungen von sog. „anderen Wirtschaftsgütern“ besteuert, wenn dabei innerhalb eines Jahres entsprechende Gewinne erzielt werden. Es gibt zwar eine Ausnahme von der Besteuerung für „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“, darunter fallen sogar serienmäßige Pkw aber keine Eintrittskarten – diese kann man nicht täglich gebrauchen.
Eine andere Frage ist natürlich, wie kann das Finanzamt an die Namen und Anschriften der Kartenverkäufer gelangen, um die Steuerpflicht durchsetzen? Im Urteilsfall (Az. IX R 10/18) hatte der ehrliche Bürger aus Baden-Württemberg seinen Gewinn aus dem Kartenverkauf in Höhe von ca. 2.600 Euro in seiner Steuererklärung angegeben. Es muss aber zumindest für die Zukunft damit gerechnet werden, dass die Finanzämter bzw. zentrale Steuerfahndungsstellen vermehrt bei den Betreibern entsprechender Portale Auskünfte verlangen und diese auch bekommen. Hierzu sei nur an Pressemitteilungen aus dem Juli 2025 zu Einnahmen von Influencern und anderen Social-Media-Akteuren erinnert, die bereits Post vom ihrem Finanzamt erhalten haben bzw. noch damit rechnen müssen!
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10713 Berlin
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