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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Dienstag, 05.08.2025

Kein Anspruch auf gleiche Bezahlung bei höherwertigen Berufsabschlüssen oder größerer Berufserfahrung

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sich regelmäßig kein Anspruch auf eine höhere Vergütung ergibt, wenn die Arbeitgeberin später eingestellten, mit gleichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmern ein deutlich höheres Gehalt zahlt als einem zuvor eingestellten Arbeitnehmer, insbesondere dann nicht, wenn die neu eingestellten Arbeitnehmer über höherwertigere Berufsabschlüsse oder größere Berufserfahrung verfügen (Az.5 SL a 159/24).

Ein gelernter Restaurant- und Hotelfachmann war seit 01.10.2020 Personalleiter bei der Beklagten. Er verdiente er monatlich 4.200 Euro brutto bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit und war zuletzt für ca. 800 Mitarbeitende zuständig. Seine mehrfachen Versuche, eine Gehaltserhöhung zu erhalten, blieben erfolglos. Im Dezember 2022 stellte die Beklagte einen weiteren Personalleiter für 10.000 Euro brutto monatlich ein, zuzüglich Provision und Dienstwagen. Der weitere Personalleiter war Diplom-Ökonom und hatte umfangreiche Berufserfahrung in leitenden HR-Positionen. Das Arbeitsverhältnis endete bereits nach kurzer Zeit. Die Zweitplatzierte des vorherigen Auswahlverfahrens, würde darauf als Personalleiterin eingestellt. Sie erhielt die gleichen Konditionen wie ihr Vorgänger. Auch sie verfügte über akademische Abschlüsse im Bereich HR und einschlägige Berufserfahrung, verließ das Unternehmen jedoch auch kurze Zeit später. Anschließend erhob der Restaurant- und Hotelfachmann Klage und verlangte rückwirkend ab Oktober 2020 eine monatliche Vergütung von 10.000 Euro brutto. Er berief sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und sah eine Entgeltbenachteiligung im Sinne des § 3 EntgTranspG, Art. 157 Abs. 1 AEUV. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass vor der Einstellung der anderen Personalleiter keine Vergleichsgruppe existierte und auch keine betriebliche Einheitsregel oder generalisierende Vergütungsmaßstäbe vorlagen, die dem Kläger denselben Anspruch hätten verschaffen können. Zudem waren die beiden neuen Personalleiter durch ihre höheren akademischen Abschlüsse (z. B. Diplom, Master) und umfangreichere Berufserfahrung objektiv anders qualifiziert. Diese höheren Qualifikationen rechtfertigen die bessere Vergütung. Für eine ebenfalls geltend gemachte Benachteiligung aufgrund des Geschlechts (§ 3 Abs. 1 EntgTranspG), fehlte es an jeglichen Anhaltspunkten, dass das Gehalt des Klägers wegen seines männlichen Geschlechts geringer ausfiel. Einerseits hatte die Beklagte sowohl mit einem Mann als auch mit einer Frau dieselbe Vergütung für dieselbe Tätigkeit als Personalleitung vereinbart. Andererseits wurde die höhere Vergütung nicht durch das Geschlecht motiviert, sondern durch die bessere berufliche Qualifikation und eine längere und einschlägigere Berufserfahrung.

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