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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 05.08.2025

Zur steuerlichen Berücksichtigung eines (für frühere Jahre nachgezahlten) Zuschusses zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung mindern als steuerfreie Zuschüsse die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zur privaten Krankenversicherung eines Rentners. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 4 K 21/22). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. X R 11/25) anhängig.

Im Streitfall wurden die Kläger – ein freiberuflich tätiger Ehemann und seine angestellte Ehefrau – gemeinsam zur Einkommensteuer 2019 veranlagt. Der Kläger bezog Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Da er privat kranken- und pflegeversichert war, erhielt er Beitragszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann erhielt rückwirkend Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung. Aufgrund rückwirkender Bewilligung für sechs Jahre überstiegen die Beitragszuschüsse die im Streitjahr 2019 gezahlten Basisvorsorgebeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Erstattungsüberhang wurde von dem beklagten Finanzamt dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Dagegen wehrten sich die Kläger. Sie waren der Ansicht, dass die Zuschüsse nicht zu berücksichtigen seien. Das Niedersächsische Finanzgericht war anderer Auffassung.

Der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob steuerfreie Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung zur privaten Krankenversicherung eines Rentners den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindern. Dabei geht es um die Frage, ob diese Zuschüsse direkt mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind (§ 10 Abs. 4b EStG), oder ob sie als steuerfreie Einnahmen (§ 3 Nr. 14 EStG) gelten und deshalb nicht den Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 4b Satz 1 bis 3 EStG) beeinflussen.

Zudem geht es um die Frage, ob ein Finanzgericht die gesamten Verfahrenskosten dem Kläger auferlegen darf, obwohl dieser im Klageverfahren teilweise erfolgreich war – insbesondere dann, wenn das Finanzamt einen für den Kläger günstigen Grundlagenbescheid erst im laufenden Verfahren berücksichtigt hat, obwohl dieser bereits bei der Einspruchsentscheidung hätte beachtet werden müssen (§ 137 Satz 1 FGO).

Hinweis

Krankenversicherungszuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung mindern als steuerfreie Zuschüsse die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zur privaten Krankenversicherung eines Rentners. Laut Urteil X R 35/18 vom 07.07.2020 des Bundesfinanzhofes sind Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung (§ 210 SGB VI) als „andere Leistungen“ zwar steuerbare Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, jedoch steuerfrei nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG und können deshalb nicht zugleich „negative Sonderausgaben“ sein. Die Kläger im vorliegenden Fall hatten sich auf dieses ältere Urteil berufen.

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