Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die Stadt Trier auf Wiederherstellung des ursprünglichen, befestigten Zustands der Zuwegung zu ihrem Grundstück abgewiesen (Az. 9 K 1302/25.TR).
Eine alte Zuwegung zu mehreren Grundstücken musste im Jahr 2023 erneuert werden. Die Stadt Trier baute die Zuwegung um und setzte auf umweltfreundliche Sandwege. Der Boden ist nun – statt wie vorher von Asphalt und Pflastersteinen – von einer wassergebundenen, sandbasierten Deckschicht bedeckt. Eine Grundstückseigentümerin war mit dieser Veränderung unzufrieden und forderte die Stadt Trier dazu auf, die gepflasterte oder geteerte Einfahrt innerhalb von acht Wochen wiederherzustellen. Bei Regen komme es zur Bildung großer Pfützen, was zu starken Verschmutzungen der Fahrzeuge der Bewohner und Gäste führe. Zudem werde der Sand auch ins Gebäude hineingetragen, was dort zu erheblicher Verunreinigung führe. Einfahrt und Gehweg seien seit über 30 Jahren gepflastert oder geteert gewesen, ohne dass dies zu Problemen geführt habe. Die Stadt teilte der Klägerin u. a. mit, dass der Bereich vor dem Grundstück in seinem ursprünglichen Zustand nicht mehr verkehrssicher gewesen sei. Weil der Sandweg blieb, erhob die Grundstückseigentümerin Klage.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier wiesen die Klage ab. Sie stellten klar, dass es keinen Anspruch auf eine optimale Zufahrt gibt. Zur Begründung führten die Richter im Wesentlichen aus, der Umfang des Anliegergebrauchs reiche nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere – dazu gehöre in erster Linie der Zugang zur Straße.
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