Der Reisende schuldet nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main keine Rücktrittsentschädigung, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen. Maßgeblich für einen entschädigungslosen Rücktritt eines Reisenden sei, ob zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bei einer sog. ex-ante Beurteilung aufgrund einer Prognose anzunehmen sei, dass besagte Umstände bis zum Reiseantritt auftreten (Az. 2-24 S 75/24).
Im Streitfall hatte der Kläger für sich und eine weitere Person eine Pauschalreise „Kultur und Genuss in Italien 2023“ zu einem Preis von rund 2.400 Euro gebucht. Die Reise sollte vom 12. bis 19. Juni 2023 stattfinden. Am 16. Mai 2023 ereigneten sich in Norditalien heftige Unwetter. In der Region Bologna wurde der Katastrophenalarm ausgelöst. Es kam zu Erdrutschen und Überflutungen. Nach dem Unwetter waren die Straßen kaum passierbar. Außerdem wurden Badeverbote verhängt, da Coli-Bakterien über überflutete Flüsse ins Meer gelangt waren. Des Weiteren wurden Strände geschlossen und es bestand die Gefahr einer Mückenplage. Einen Tag nach dem Unwetter erklärte der Kläger den Rücktritt von der Reise und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Das Amtsgericht gab seiner Klage statt.
Die Berufung des Reiseveranstalters gegen diese Entscheidung hatte vor dem Landgericht Frankfurt keinen Erfolg. Der Kläger habe vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten können. Das Gesetz eröffne dem Reiseveranstalter im Gegenzug zwar einen Entschädigungsanspruch, den er dem Reisenden entgegenhalten könne. Im Streitfall stünde dem Reiseveranstalter jedoch keine Entschädigung zu. Für einen Durchschnittsreisenden in der Lage des Klägers habe zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass aufgrund der extremen Regenfälle und massiven Überschwemmungen die Reise nach Norditalien mit Gefahren und Einschränkungen verbunden sein würde. Zu nennen seien die Beschädigung von Gebäuden, Straßen und der Infrastruktur oder die Verbreitung von Bakterien sowie Krankheiten. Der Einwand des beklagten Reiseveranstalters, die Reise sei später wie geplant mit den übrigen Teilnehmern der Reisegruppe beanstandungsfrei durchgeführt worden, sei nicht entscheidend.
Das Berufungsurteil ist rechtskräftig.
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