Der Bundesfinanzhof hat zur Reihenfolge der Rechenschritte von der tariflichen zur festzusetzenden Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung entschieden. Im Streitfall führten die zu geringen Einkünfte der Klägerin dazu, dass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) nicht in voller Höhe berücksichtigt wurden (Az. X R 11/21).
Zwischen den Parteien war streitig, wie die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs durchzuführen ist. Insbesondere war die Frage streitig, ob der Abzug der Steuerermäßigung nach § 35a EStG vor oder nach der Hinzurechnung der Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer zu erfolgen hat. Die Klägerin war der Ansicht, dass die vorzunehmende Günstigerprüfung einen Vergleich der Höhe der Einkommensteuer-Ersparnis (Differenz zwischen der Einkommensteuer ohne Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben und der Einkommensteuer mit Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben) einerseits und der Höhe der zustehenden Zulage andererseits erfordere. Erst in einem weiteren Schritt seien dann die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG abzuziehen. Das beklagte Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass im ersten Schritt die Steuerermäßigungen zu berücksichtigen seien. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht folgte der Ansicht der Klägerin.
Der Bundesfinanzhof dagegen hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.
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