Das regelmäßige Duschen und Baden für eine Dauer von ein bis drei Stunden sowie das Staubsaugen und Möbelrücken zur Nachtzeit rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietvertrags, wenn das Verhalten der Mieterin trotz Abmahnung fortgesetzt wird. So entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 21 C 344/24)
Die fast 80-jährige Mieterin einer Altbauwohnung erhielt im Juli 2024 eine fristlose Kündigung wegen nächtlicher Ruhestörung. Hintergrund dessen war, dass sie regelmäßig in der Zeit von 22 bis 6 Uhr langanhaltend duschte oder badete. Die Dusch- und Badezeit dauerte bis zu 60 Minuten, teilweise sogar bis zu drei Stunden. Zudem kam es zu Lärmbelästigungen in Form von nächtlichem Staubsaugen und Möbelrücken. Die Mieterin wurde vor der Kündigung mehrfach abgemahnt. Da die Mieterin sich weigerte, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Das Amtsgericht Hamburg gab der Vermieterin Recht. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung wirksam sei. Die Mieterin habe nachhaltig die nächtlichen Ruhezeiten und damit den Hausfrieden gestört (§ 569 Abs. 2 BGB). Sie habe durch ihr Verhalten die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht verletzt, da der mit den Tätigkeiten verbundene Lärm den in einem Mehrfamilienhaus üblichen und hinzunehmenden Umfang weit überschreite. In Anlehnung der TA-Lärm liege die allgemein übliche Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr, wobei die Rücksichtnahme ab 22 Uhr erhöht sei. Das permanente Duschen bzw. Baden mit entsprechendem Wasserlauf sowie wiederkehrende laute Unterhaltungen und Geschrei nach 22 Uhr überschreiten das im Rahmen wechselseitiger Duldungen anzusetzende Maß bei weitem. Dies gelte ebenfalls für die wiederkehrenden Geräuschentwicklungen durch das Staubsaugen und Möbelrücken nach 22 Uhr. Das gesamte Verhalten der Mieterin sei nicht mehr als normales Wohnverhalten einzustufen gewesen.
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