Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Klausel in einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes unwirksam ist, nach der die volle Vergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität gezahlt werden muss (Az. I ZR 160/24).
Die Klägerin vermittelt deutschen Studienbewerbern Plätze in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen Universitäten. Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Vermittlung eines Medizinstudienplatzes an der Universität Mostar/Bosnien. Die Vermittlungsbedingungen enthielten folgende Regelung: “Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung der Klägerin, zahlt der Studienbewerber an die Klägerin ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang.” In der Folge erklärte der Beklagte, er nehme Abstand vom Vertrag. Die Klägerin machte geltend, die Universität Mostar habe den Beklagten zuvor bereits zum Studium zugelassen. Die Pflicht zur Zahlung des Vermittlungshonorars bestehe unabhängig davon, ob der Beklagte das Studium dort auch aufnehme.
Die Klägerin scheiterte letztlich vor dem Bundesgerichtshof. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung eines Studienplatzes zu. Die Richter stuften die Vereinbarung zwischen dem Bewerber und der Klägerin als Maklervertrag ein, da die Hauptleistung in der Vermittlung eines Studienplatzes bestanden habe und die weiteren Serviceangebote lediglich unterstützenden Charakter gehabt hätten. Gem. dem Maklerrecht (§§ 652 f. des Bürgerlichen Gesetzbuches) werde eine Provision nur fällig, wenn durch die Vermittlung tatsächlich ein Vertrag – in diesem Fall des Studenten mit der Universität – abgeschlossen werde. Ein bloßes Angebot, welches die Klägerin dem Beklagten verschafft, reiche nicht aus. Hinzu kam vorliegend noch der Streit um die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Demnach sollte die volle Vergütung in Höhe einer Jahresstudiengebühr bereits mit der Zusage eines Studienplatzes fällig werden – unabhängig davon, ob der Bewerber das Angebot annimmt oder nicht. Die Richter erklärten diese Klausel für unwirksam. Sie benachteilige die Bewerber unangemessen, da sie tatsächlich unter Druck gesetzt würden, das Angebot anzunehmen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
10713 Berlin
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.